Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Potsdam
§1 Name (1) Die Gruppierung führt den Namen "Liberale Hochschulgruppe der Universität Potsdam" (LHG Potsdam). Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Universität Potsdam. (2) Der Sitz der LHG ist Potsdam.
§2 Zweck und Ziele (1) Die LHG ist eine politische Gruppierung. Sie fördert liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut. Die LHG vertritt studentische Interessen an der Universität Potsdam und engagiert sich dabei für deren politische, wirtschaftliche und soziale Belange.
(2) Die Zwecke der LHG sind insbesondere: 1. Vertretung von Studierenden in den Hochschulgremien, 2. sachliche Information der Studierendenschaft und der Öffentlichkeit über aktuelle Probleme der Universität Potsdam und deren Studierenden, 3. die Erarbeitung von Hochschul- und Studienreformvorschlägen für die Universität Potsdam 4. konzeptionelle Mitarbeit an der Hochschulgesetzgebung und Sozialgesetzgebung für Studierende 5. Eintreten für die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierendenschaft 6. Maßnahmen zur Förderung der politischen Bildung der Studierenden.
§3 Mitgliedschaft (1) Die LHG ermöglicht allen Studierenden der Universität Potsdam unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Religion, Stand, Herkunft, Geschlecht oder sexuellen Vorlieben die Mitgliedschaft, sofern diese die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes achten und Totalitarismus, Diktatur und politischen Radikalismus ablehnen. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der LHG und in hochschulpolitischen Gruppierungen, die mit der LHG konkurrieren, ist ausgeschlossen. (4) Mitglied der LHG können werden: 1. mit Stimmrecht: Studierende der Universität Potsdam, sowie Universitätsangehörige oder sonstige natürliche und juristische Personen, die bei Eintritt in die LHG durch die Mitgliederversammlung Stimmrecht erhalten. Das Stimmrecht ist diesen Mitgliedern vorbehalten, Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. Studenten der Universität Potsdam, die Mitglied der LHG sind, sind grundsätzlich stimmberechtigt. Sie stellen die ordentlichen Mitglieder dar. 2. ohne Stimmrecht: Gasthörer und sonstige Angehörige der Universität Potsdam, die sich nicht aktiv an der Arbeit der LHG beteiligen und auf die aus diesem Grunde kein Stimmrecht durch die Mitgliederversammlung übertragen wurde oder sonstige natürliche und juristische Personen als Förderer, die die Arbeit der LHG unterstützen. Förderer und sonstige Mitglieder ohne Stimmrecht haben auf LHG-Sitzungen grundsätzlich Rederecht. Ausnahmen hierzu beschließt die Mitgliederversammlung. (5) Ein Mitglied der LHG kann durch einen Beschluss auf einer LHG-Sitzung (Mitgliederversammlung) aus der LHG ausgeschlossen werden, sofern ein triftiger Grund für eine derartige Maßnahme vorliegt (z.B. durch Rufschädigung der LHG, Verbreitung von verfassungsfeindlichen Materialien im Namen der LHG, und anderen Gründen, die aus (§3,1) hervorgehen oder des Arbeitsergebnisses der LHG abträglich sind) (6) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern aufgrund besonderer Verdienste den Status als Ehrenmitglied verleihen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der LHG wird erworben durch Aufnahme nach schriftlichem, bzw. mündlichem Antrag. (2) Der Aufnahmeantrag wird beim Vorstand gestellt. (3) Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand. (4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe, die eine Ablehnung der Aufnahme herbeigeführt haben, brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. (5) Eine Aufnahme beantragen können alle Studierenden, ehemaligen Studierenden und Universitätsangehörigen der Universität Potsdam, zudem Förderer und andere Personen, die sich der liberalen Sache gegenüber verpflichtet sehen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Ziele der LHG aktiv zu fördern und sich an der politischen, organisatorischen und sonstigen Arbeit der Hochschulgruppe zu beteiligen. (2) Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht zu leisten.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Tod, Beitritt zu einer anderen Gruppierung, die mit der LHG konkurriert. (2) Eine Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand und in schriftlicher Form erfolgen.
§7 Organe der LHG Organe der LHG sind dem Range nach 1. die Mitgliederversammlung (MV) 2. der Vorstand Sie sind an die Satzung der LHG gebunden.
§8 Mitgliederversammlung (1) Die MV ist das höchste Organ der LHG. (2) Sie setzt sich aus den Mitgliedern der LHG zusammen. (3) Stimmberechtigt sind die nach §3(4) spezifizierten Mitglieder. (4) Die Aufgaben der MV sind insbesondere: 1. den Vorstand zu bestellen und auf Antrag zu entlasten, 2. Satzungsänderungen und Anträge zu beschließen, 3. Wahl von Kassenprüfern, 4. die Richtlinien für Koalitionsvereinbarungen zu bestimmen, 5. Wahl der Kandidaten für die studentischen Gremien (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen kann nur die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Satzungsänderungsantrag muss eine Woche vor der Versammlung verschickt worden sein. (6) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ein Antrag, der erst während der Versammlung gestellt wird, ist zur Beratung angenommen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Beratung ausspricht. (7) Der Vorsitzende leitet i.d.R. die Mitgliederversammlung. Wird ein Vorstand gewählt, so ist in diesem Fall ein Versammlungsleiter zu wählen, dem die Leitung der Versammlung obliegt.
§9 Zusammentritt der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes, mindestens aber einmal im Semester zusammen. Diese Sitzungen sind generell öffentlich anzukündigen. Solange wöchentliche Sitzungen zu einem fest vereinbarten, öffentlich bekannt gemachten Termin stattfinden, besteht der Zwang zur Ankündigung durch den Vorstand nicht mehr. (2) Eine außerordentliche MV (z.B. mit Anträgen zu Satzungsänderungen) ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
§10 Vorstand (1) Der Vorstand der LHG besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern, von denen einer für Programmatik und einer für Organisation zuständig ist, oder einem einzelnen Stellvertreter, der für beide Aufgabenbereiche zuständig ist, 3. dem Schatzmeister (2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der LHG nach den politischen und organisatorischen Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vermögen der LHG. (3) Der Vorsitzende leitet die LHG. Er führt mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes die laufenden Geschäfte. (4) Der Vorsitzende vertritt die LHG gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§11 Wahl und Abberufung des Vorstandes; Ende seiner Amtszeit (1) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit im ersten Wahlgang, so reicht im folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Annahme der Wahl muss ausdrücklich erklärt werden. (2) Die Amtszeit des Vorstandes endet 1. durch Rücktritt, 2. ein Jahr nach der Wahl, 3. durch Abberufung (näheres regelt Abs.(3)) 4. durch Tod. (3) Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt werden. (4) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort.
§12 Verwaltung des Vermögens der LHG (1) Die Verwaltung des Vermögens der LHG obliegt insbesondere dem Schatzmeister. Dieser hat das Konto anzulegen und über alle Ein- und Ausgänge genauestens Buch zu führen. (2) Alle Ausgaben müssen schriftlich belegt werden. Auf der Quittung müssen der Zweck der Ausgabe, sowie Datum und Empfänger im Detail aufgeführt werden. Gattungsbegriffe sind hierbei nicht ausreichend. Entspricht eine Quittung nicht dieser Form, so muss der Schatzmeister diese zurückweisen. Weist der Schatzmeister eine solche nichtformgemäße Quittung nicht zurück, so haftet der Vorstand für einen nicht belegten Betrag persönlich. Im Falle der Zurückweisung haftet der Vorlegende persönlich. In beiden Fällen kann die Mitgliederversammlung diese Ausgaben nachträglich genehmigen.
§13 Salvatoresche Klausel Die Mitglieder der LHG gehen im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung davon aus, dass die Satzung im Übrigen wirksam bleibt.
